Satzung

Präambel

Ziel des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung des Sports in all seinen Ausprägungen. Er versteht sich als Ort der sportlichen Betätigung, der Gemeinschaft und des fairen Miteinanders.
Grundlage des Vereinslebens sind gegenseitiger Respekt, Toleranz, Fair Play sowie die Achtung der Würde aller Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter und Religion.

Der Verein bekennt sich zu seiner gesellschaftlichen Verantwortung, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen, und setzt sich für deren sportliche, persönliche und soziale Entwicklung ein.
Politische, rassistische oder diskriminierende Bestrebungen werden nicht geduldet.

Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr und Farben des VfB Schloß Holte

  1. Der im Jahre 1919 in Schloß Holte gegründete Sportverein führt den Namen VfB Schloß Holte 1919 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied in den Dachorganisationen der im Verein betriebenen Sportarten und über diese Mitgliedschaft im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Olympischer Sportbund (DOSB). Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, insbesondere des Amateur-, Jugend- und Breitensports.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    2. die Gestaltung eines fördernden und anspruchsvollen Trainingsbetriebs;
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    4. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen;
    5. Aus- / Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    7. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der Gemeinschaft;
    8. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Die Farben des Vereins sind blau/weiß.

 

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  5. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden Verhaltensweisen insbesondere aufgrund Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, sexueller Orientierung, Geschlechts oder Behinderung entschieden entgegen.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Aufnahmegesuche zurMitgliedschaft sind in Textform an den vom Verein jeweils bekannt gegebenen Kanal zu richten. Dies kann z.B. der Postweg, eine festgelegte E-Mail-Adresse oder ein anderes vom Verein vorgesehenes elektronisches Verfahren (z.B. Webformular) sein. Die Bekanntgabe des jeweiligen Kanals erfolgt durch den Vorstand über geeignete öffentliche Medien (z.B. Webseite). Die Erklärung gilt mit dem Zugang beim Verein als wirksam zugegangen. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist in Textform an den vom Verein bekannt gegebenen Kanal, wie in §3 Absatz 2 beschrieben, zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge zu.

 

§5 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
    2. wegen Zahlungsrückstand mit dem Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungserinnerung;
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

 

§6 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis;
    2. angemessene Geldstrafe;
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können zusätzlich abteilungsspezifische Beiträge sowie Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen werden den Mitgliedern gegenüber öffentlich bekannt gegeben.
  2. Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand (ff. Vorstand)

 

§10 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
  4. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

 

§11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Einladung der Mitglieder in Textform. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung, der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
  4. Der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das Protokoll der letzten Versammlung beizufügen, sowie die Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Berichte aus den Abteilungen
    5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Vorstandsmitglieder bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Stimmenmehrheit (51%) vorgeschrieben. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern
    2. vom Vorstand
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder sie beantragen.

 

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung legt vor jeder Vorstandswahl die Anzahl fest; mangels Beschluss gelten drei Mitglieder als festgelegt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Block oder einzeln. Die Wahl ist gültig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch eine Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  6. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag zunächst als nicht beschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
  8. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten oder Aufgabengebiete bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstands gegründet. Die Auflösung von Abteilungen erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
  2. Jede Abteilung gliedert sich bei Bedarf in Teilsegmente, welche spezifische Aufgaben oder Altersgruppen abdecken. Die Leitung der Abteilung oder eines Teilsegments wird vom Vorstand eingesetzt und erhält entsprechende Befugnisse sowie ein eigenständiges Budget.
  3. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Abteilungsordnung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane. Näheres kann eine Abteilungsordnung regeln. Der Abteilungs- und Segmentleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§14 Protokollierung der Beschlüsse und Versammlungen

  1. Über die Tagesordnungspunkte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Ergebnisse der Abteilungs-und Segmentleitungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
  2. Die Protokolle sind zu archivieren und zusätzlich dem Vorstand jeweils schnellstens, auch auf elektronischem Wege, unaufgefordert, zu übermitteln.

 

§15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von 2 Jahren gewählte Kassenprüfer, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§16 Haftung des Vereins

  1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, welche die Ehrenamtspauschale jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. Ist ein Vorstand nach Ziffer 1, Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§17 Vereinsordnungen

  1. Zur Regelung der Einzelheiten organisatorischer, finanzieller und verwaltungstechnischer Abläufe kann der Verein ergänzende Vereinsordnungen erlassen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Bereiche:
    1. Beitragsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Datenschutzregelung
    4. Geschäftsordnung
    5. Ehrenordnung
    6. Jugendkonzept
  2. Diese Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und können vom Vorstand erlassen, geändert und aufgehoben werden, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  3. Die Vereinsordnungen dienen der Konkretisierung und Umsetzung der Satzungsgrundsätze und ermöglichen eine schnelle und flexible Anpassung an praktische Erfordernisse, ohne dass Satzungsänderungen erforderlich sind.
  4. Die Mitglieder werden, über die in Kraft getretenen oder geänderten Vereinsordnungen in geeigneter Weise informiert.

 

§18 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden soll.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.2026 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit.