Satzung des VfB Schloß Holte 1919 e.V.
Die Satzung des Vereins für Bewegungsspiele VfB Schloß Holte 1919 e.V. ist ab dem 23. Januar 2004 gültig. Die Satzung vom 01. Mai 1999 erlischt damit.
§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Farben des VfB Schloß Holte
- Der im Jahre 1919 in Schloß Holte gegründete Sportverein führt den Namen VfB Schloß Holte 1919 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied in den Dachorganisationen der im Verein betriebenen Sportarten und über diese Mitgliedschaft im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Sportbund. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
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Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
- b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
- c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
- d) wegen unehrenhaften Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 - Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- a) Verweis;
- b) angemessene Geldstrafe;
- c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 - Beiträge
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 - Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des 1.Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der Jugendabteilung vom vollendeten 12. Lebensjahr an zu.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Mitarbeiterkreis
- c) der Vorstand
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- a) der Vorstand beschließt oder
- b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1.Vorsitzenden beantragt hat.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch schriftliche Einladung und Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
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Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- a) Bericht des Vorstandes
- b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist die absolute Stimmenmehrheit (51%) vorgeschrieben. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Anträge können gestellt werden:
- a) von den Mitgliedern
- b) vom Vorstand
- c) vom Mitarbeiterkreis
- d) von den Ausschüssen
- e) von den Abteilungen
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder sie beantragen.
§ 9 - Mitarbeiterkreis
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Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- a) die Mitglieder des Vorstandes
- b) die Abteilungsleiter
- c) die Übungsleiter
- d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
- e) Schiedsrichter und Kampfrichter
- f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
- g) Kassenprüfer
§ 10 - Vorstand
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Der Vorstand arbeitet
- a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister (1. Kassierer), dem Geschäftsführer und dem 1. Jugendleiter.
- b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem Hauptvorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Pressewart, dem Sozialwart, dem Schiedsrichterobmann, dem 2. Jugendleiter, den Beisitzern, den Platzkassierern.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
- Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des 1. Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Abteilungsleiter werden durch ihre Abteilungen gewählt und ebenfalls durch die Mitglieder-Versammlung bestätigt. Die Beisitzer werden durch den Vorstand vorgeschlagen. Ihre Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen und der Ausschüsse;
- b) die Bewilligung von Ausgaben, die den Betrag von 300 Euro übersteigen;
- c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern;
- d) die Bestimmung der Richtlinien der Vereinsführung durch den geschäftsführenden Vorstand.
Dieser beaufsichtigt alle Vereinsorgane und trifft satzungsgemäße Entscheidungen. Er ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Jedes der 5 Mitglieder hat bei Entscheidungen eine Stimme. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines geschäftsführenden Mitgliedes hat der Vorsitzende eine Stimme zusätzlich.
- Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister, der 1.Jugendleiter und der Pressesprecher haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11 - Ausschüsse
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
- Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel (siehe jedoch § 10 Abs. 6 b).
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 12 - Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
- Abteilungsleiter, Stellvertreter und Jugendwart werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 - Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 - Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters (1. Kassierer).
§ 16 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
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Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden soll. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Schloß Holte-Stukenbrock, den 30. Januar 2004